Satzung der
GRAFSCHAFTLER KARNEVALSGESELLSCHAFT RIETBERG E.V.
in der Fassung vom 30. September 2022
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Wappen
§ 2 Zweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Jugendliche Mitglieder
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Datenschutz
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Der Elferrat
§ 12 Der Kleine Rat
§ 13 Das Präsidium
§ 14 Das Geschäftsjahr
§ 15 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Wappen
( 1 ) Der Verein führt den Namen “Grafschaftler Karnevalsgesellschaft Rietberg e.V.”
( 2 ) Der Verein wurde im Jahr 1934 gegründet, er hat seinen Sitz in Rietberg und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh unter VR 20225 eingetragen. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
( 3 ) Der Verein führt ein Wappen, das wie folgt beschrieben wird: In
Gold ein gezinnter roter Torbau mit offenem Tor, durch das ein Schwein
springt, silbernen Torflügeln mit blauen Spitzdächern, dazwischen ein
weißer Schild mit bunter Narrenmütze.
Dieses Wappen (ohne Schwein und Narrenmütze) entspricht in etwa
dem Wappen der ehemaligen Stadt Rietberg (bis 1969).
( 4 ) Der Verein ist Mitglied im Bund Westfälischer Karneval e.V. sowie
im Bund Deutscher Karneval e.V.
( 5 ) Der Schlachtruf der Vereinsmitglieder lautet: „Rietberg Ten Dondria Helau“.
§ 2 Zweck
( 1 ) Der Verein verfolgt unmittelbar folgende Zwecke:
a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums.
b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
c) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege.
d) Förderung und Pflege des Tanzsports, insbesondere der Garde- und Schautänze.
e) Förderung der Jugendarbeit.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Der Verein erkennt die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
in ihren Gliederungen (Bund, Länder und Gemeinden) an. Er bekennt sich zur Europäischen
Union.
.
( 6 ) Zu den Zielen des Vereins gehört auch die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere in
den Tanzgarden.
( 7 ) Der Verein erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings
ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.
§ 3 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben, die das
18 Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Kleinen Rat zu richten, der
über Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet
.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Kleinen Rates Ehrenmitglieder
ernennen.
§ 4 Jugendliche Mitglieder
( 1 ) Personen unter 18 Jahren können ebenfalls die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Sie
bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
( 2 ) Die Jugendlichen wählen aus den Mitgliedern des Vereins
den Jugendleiter/die Jugendleiterin.
Unter Aufsicht des Jugendleiters erstellen die Jugendlichen jährlich ein eigenes
Jahresprogramm, welches regelmäßige Gemeinschaftstreffen (Proben Spielnachmittage
usw.), Freizeitangebote (Wanderungen, Ausflüge, Fahrten, Besichtigungen, Zeltlager usw.)
und das Schaffen von Erlebnissen, das Vermitteln von Anregungen und das Verarbeiten von
Eindrücken mit dem Ziel, das karnevalistische Brauchtum kennenzulernen, zum Inhalt haben
muss.
.
( 3 ) Die Jugendlichen erstellen in Zusammenarbeit mit dem Kleinen Rat eine
Jugendordnung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie
können die in § 9 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie
Wünsche und Anregungen vortragen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
( 2 ) Jedes Mitglied ist –mit Ausnahme der Ehrenmitglieder — zur Zahlung eines
Jahresbeitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag beträgt 11,11 € (Mindestbeitrag);
Beitragserhöhungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres für das ganze
Geschäftsjahr zu zahlen.
Über Beitragsermäßigungen beschließt der Kleine Rat.
§ 7 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes BDSG-neu) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet, beispielsweise im Rahmen der
Mitgliederverwaltung.
(2) Mit dem Beitritt des Mitgliedes erhebt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein
notwendigen Daten (Name, Anschrift, Kommunikationsdaten, Bankverbindung). Die
personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zur Erfüllung des Vereinszwecks
notwendig ist.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht
(a) auf Auskunft nach Art 15 DSGVO
(b) auf Berichtigung nach Art 16 DSGVO,
(c) auf Löschung nach Art 17 DSGVO,
(d) auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO,
(e) auf Datenübertragbarkeit nach Art 20 DSGVO,
(f) auf Widerspruch nach Art 21 DSGVO,
(g) auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier: LDI-NRW, Düsseldorf),
(h) eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.
(4) Den Mitgliedern in den Organen des Vereins, allen Funktionsträgern oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden der Mitglieder aus den Gremien des Vereins bzw. nach Beendigung der
Tätigkeit für den Verein weiter.
(5) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus Art 6
Abs.1 DSGVO:
(a) aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Person,
(b) zur Erfüllung eines Vertrages,
(c) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen,
(f) zur Wahrung berechtigter Interessen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt mit sofortiger Wirkung, der schriftlich gegenüber dem Präsidium zu
erklären ist,
b) durch Ausschluss; Ausschließungsgründe sind:
aa) Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse,
bb) bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes
Verhalten.
cc) Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.
( 2 ) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Kleinen Rates mit 3/4 der erschienenen
Mitglieder. Auf Verlangen sind dem Ausgeschlossenen die Gründe vom Kleinen Rat
mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Kleinen Rates besteht das Recht des
Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren
Entscheidung endgültig ist. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft
§ 9 Die Organe des Vereins
( 1 ) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Elferrat,
c) der Kleine Rat,
d) das Präsidium.
( 2 ) Zum Verein gehören außerdem folgende Gruppen
a) Altweiber
b) Fanfarenzug
c) Tanzgarden
d) Die Karnevalsjugend (§4)
e) der Prinzenclub.
( 3 ) Weitere Gruppen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach einem
Vorschlag des Kleinen Rates aufgenommen werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens
einmal im Jahr einzuberufen. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen durch einen
Beschluss des Präsidiums verschoben werden.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten 2 Wochen vor der Versammlung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail
oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung „Die Glocke“ zu erfolgen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert und wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von
Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann
die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.
( 3 ) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor
der Versammlung schriftlich oder per E-Mail dem Kleinen Rat einzureichen, bei verkürzter
Einladungsfrist mindestens 2 Tage vor der Versammlung.
( 4 ) Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der
Versammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 10 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dieses wünschen.
( 5 ) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten oder des Schriftführers,
b) die Entgegennahme der Jahresberichte der Gruppen,
c) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers und des Prüfungsberichtes
der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Kleinen Rates
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Kleinen Rates,
g) die Bestellung von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Kleinen Rat angehören dürfen,
h) die Festsetzung des Jahresbeitrags,
i) die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom Kleinen Rat beschlossenen
Ausschluss eines Mitgliedes,
j) die Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
k) die Festlegung des Mottos der bevorstehenden Karnevalssession,
l) die Änderung der Satzung,
m) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
n) die Wahl eines Ehrenpräsidenten,
o) die Auflösung des Vereins.
( 6 ) Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Präsidenten doppelt.
( 7 ) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse zur Auflösung des
Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 8 ) Über alle Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und
einem weiteren Mitglied des Kleinen Rates zu unterzeichnen ist.
( 9 ) Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch
nicht möglich.
( 10 ) Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Antrag von 10 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.
§ 11 Der Elferrat
( 1 ) Der Elferrat berät und organisiert die Durchführung von Veranstaltungen des Vereins. Er
wirkt bei der Erarbeitung der Grundlagen des Vereins und bei allen wichtigen
Veranstaltungen des Vereins mit.
( 2 ) Mitglied im Elferrat kann jede natürliche unbescholtene Person werden, die 18 Jahre alt
ist, auf Empfehlung von wenigstens 2 Elferräten und dreimal als Gast an
Elferratsversammlungen teilgenommen hat und mindestens ein Jahr aktiv im Verein oder
einer seiner Gruppen tätig gewesen ist.
( 3 ) Der Aufnahmeantrag in den Elferrat muss an den Elferratspräsidenten gerichtet werden.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet auf Vorschlag des Elferratspräsidenten die
Elferratsversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Elferräte.
( 4 ) Elferräte sind aktive Mitglieder des Vereins. Sie können auf eigenen Wunsch aus dem
Elferrat ausscheiden, sobald sie diesen Wunsch dem Elferratspräsidenten mitgeteilt haben.
Sie können auf Vorschlag des Kleinen Rates von der Elferratsversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Elferräte ausgeschlossen werden, wenn sie ohne Entschuldigung
innerhalb einer Session keinerlei aktive Vereinsarbeit geleistet haben. Von dem Ausscheiden
aus dem Elferrat bleibt die Mitgliedschaft im Verein unberührt.
( 5 ) Mitglieder des Elferrates sind berechtigt und verpflichtet, an allen Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich, soweit möglich, aktiv zu beteiligen.
Jedes Mitglied des Elferrates hat an der Vorbereitung und Durchführung von
Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften, jedoch unter Wahrung seiner beruflichen
und persönlichen Belange, mitzuwirken.
( 6 ) Aufgaben des Elferrates sind:
a) Aufnahme und Ausschluss von Elferratsmitgliedern,
b) Wahl des Elferratspräsidenten und des Vizepräsidenten,
c) die Mitwirkung bei der Erarbeitung der Grundlagen des Vereins
d) die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen in der
Session,
e) die Beratung von Anregungen über Veranstaltungen des Vereins,
f) die Beratung der vom Kleinen Rat vorbereiteten Mitgliederversammlung,
g) die Erarbeitung von Vorschlägen für die Besetzung des Kleinen Rates,
h) das Vorschlagsrecht für die Wahl eines Ehrenpräsidenten,
i) die Beratung von anstehenden Satzungsänderungen,
j) die Beratung des Ausschlusses von Vereinsmitgliedern nach § 8 Abs. 1 b,
k) die Repräsentation des Vereins auf eigenen und auswärtigen Veranstaltungen.
( 7 ) Der Elferrat fasst seine Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Elferräte. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Elferratspräsidenten den Ausschlag.
( 8 ) Der Elferrat wählt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder für jeweils 2 Jahre einen
Elferratspräsidenten und einen Elferratsvizepräsidenten. Kommt im ersten Wahlgang eine
Mehrheit nicht zustande, dann erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl über die beiden
Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Wiederwahl ist zulässig. Der Elferratspräsident sorgt dafür, dass alle Elferräte ihre Pflichten
zur Mitarbeit erfüllen. Er organisiert die Mitarbeit aller Elferräte zu den verschiedenen
Veranstaltungen, er verteilt die Aufgaben und überwacht die Ergebnisse. Er ist berechtigt,
aus der Mitte der Elferräte auch einzelne Personen mit einzelnen Aufgaben zu betrauen.
Bei Ausscheiden des Elferratspräsidenten oder des Elferratsvizepräsidenten während der
Wahlzeit wird ein Nachfolger für die verbleibende Wahlzeit gewählt.
( 9 ) Zu den Sitzungen des Elferrats lädt der Schriftführer im Einvernehmen mit dem
Präsidenten und dem Elferratspräsidenten schriftlich ein. Die Sitzungen des Elferrates leitet
der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident. Die Beschlüsse sind mit ihrem
wesentlichen Inhalt vom Schriftführer zu protokollieren.
§ 12 Der Kleine Rat
( 1 ) Der Kleine Rat leitet die Geschäfte des Vereins. Er erarbeitet die Grundlagen der
Vereinsarbeit. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Elferrates und schlichtet anfallende Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander.
( 2 ) Der Präsident setzt die Versammlungen des Kleinen Rates an, der Schriftführer lädt
formlos ein.
( 3 ) Der Kleine Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
( 4 ) Die Beschlüsse des Kleinen Rates sind mit ihrem wesentlichen Inhalt vom Schriftführer
zu protokollieren.
( 5 ) Dem Kleinen Rat gehören folgende Vereinsmitglieder an:
a) der Präsident,
b) die Vizepräsidenten
c) die Ehrenpräsidenten
d) der Elferratspräsident und der Elferratsvizepräsident,
e) der 1. Schriftführer,
f) der 2. Schriftführer,
g) der 1. Kassierer,
h) der 2. Kassierer,
i) der Sitzungspräsident,
j) die Altweiberpräsidentin und ihre Vertreterin,
k) der Vorsitzende des Fanfarenzuges oder sein Vertreter,
l) zwei Vorstandsmitglieder der Karnevalsjugend,
m) der Organisator des Rosenmontagszuges,
n) der Pressesprecher
o) bis zu fünf Beisitzer
Weitere Vereinsmitglieder können vom Präsidenten nach Bedarf zu einzelnen
Versammlungen des Kleinen Rates eingeladen werden. Sie nehmen in diesem Falle jedoch
nur mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 6 ) Der Kleine Rat nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) Schlichtung von Streitigkeiten,
c) Annahme und Entscheidung über Aufnahmeanträge in den Verein § 3 Abs.2,
d) Entgegennahme von Austrittserklärungen aus dem Verein § 8 Abs. 1a,
e) Ausschluss von Mitgliedern nach § 8 Abs.2 nach Beratung im Elferrat und Mitteilung der
Ausschließungsgründe,
f) Erstellung von Vorschlägen zur Aufnahme weiterer Gruppen in den Verein § 9 Abs.3,
g) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Entgegennahme und Vorberatung von
Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 10 Abs. 3,
h) Erstellung von Vorschlägen zur Aufnahme neuer Elferratsmitglieder § 11 Abs. 3,
i) Erstellung von Vorschlägen zum Ausschluss von Elferräten § 11 Abs 4,
j) die Vorbereitung von Satzungsänderungen,
k) Beratung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
l) Erarbeitung einer Jugendordnung zusammen mit den Jugendlichen § 4 Abs. 3,
m) Erarbeitung eines Vorschlages zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes § 3 Abs. 3,
n) Benennung des Organisators des Rosenmontagszuges,
o) Benennung des Pressesprechers,
p) Benennung des Sitzungspräsidenten.
( 7 ) Die Mitglieder des Kleinen Rates – mit Ausnahme des Elferratspräsidenten, des
Elferratsvizepräsidenten, des Vorstandes der Karnevalsjugend, der Altweiberpräsidentin, der
Altweibervizepräsidentin, des Vorsitzenden des Fanfarenzuges sowie der unter Absatz 6
Punkt n), o) und p) benannten Mitglieder – werden von der Mitgliederversammlung jeweils für
3 Jahre (Wahlzeit) gewählt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wahlzeit durch einen
Beschluss des Präsidiums verschoben werden. Wiederwahl ist zulässig. § 11 Abs. 8 Satz 2
gilt entsprechend.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied des Kleinen Rates während der Wahlperiode aus, so ist in der
nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Ergänzungswahl
gilt nur für die Dauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Für die Zwischenzeit vom
Ausscheiden des Mitglieds bis zur Ergänzungswahl bestellt der Kleine Rat eine
Ersatzperson.
§ 13 Das Präsidium
( 1 ) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
( 2 ) Das Präsidium ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wobei entweder der Präsident
gemeinschaftlich mit einem Vizepräsidenten oder im Falle der Verhinderung oder des
Ausscheidens des Präsidenten die Vizepräsidenten gemeinschaftlich den Verein vertreten.
Standverträge für den Straßenkarneval werden von einem Präsidiumsmitglied unterzeichnet.
( 3 ) Dem Präsidium obliegt die Führung des Vereins sowie die Beobachtung der
Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Elferrat gefassten Beschlüsse.
Das Präsidium verwaltet zusammen mit den Kassierern das Vermögen des Vereins.
( 4 ) Auf Vorschlag des Elferrates kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle
Präsidenten nach deren Ausscheiden aus dem Amt zu Ehrenpräsidenten ernennen.
Ehrenpräsidenten haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Kleinen Rates mit
beratender Stimme.
§ 14 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember eines Kalenderjahres.
§ 15 Schlussbestimmungen
( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein der Stadt Rietberg mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der
Heimat- und Brauchtumspflege verwendet werden muss. Im Falle der Liquidation des
Heimatvereins der Stadt Rietberg fällt das Vermögen der Stadt Rietberg mit derselben
Bestimmung zu.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 21-79 BGB sind ergänzend heranzuziehen, sofern diese
Satzung in einzelnen Regelungen unvollständig sein sollte.
( 3 ) Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, die den Sinn dieser Satzung
nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
( 4 ) Bei der vorstehenden Satzung handelt es sich um die überarbeitete Version der
Satzung nach Beschluss der Satzungsänderung in § 12 durch die Mitgliederversammlung
am 30.09.2022.
Rietberg, den 30. September 2022