SATZUNG
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der
GRAFSCHAFTLER KARNEVALSGESELLSCHAFT RIETBERG E.V.
in der Fassung vom 08. Oktober 2021

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Wappen
§ 2 Zweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Jugendliche Mitglieder
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Datenschutz
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Der Elferrat
§ 12 Der Kleine Rat
§ 13 Das Präsidium
§ 14 Das Geschäftsjahr
§ 15 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Wappen
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Grafschaftler Karnevalsgesellschaft Rietberg e.V.“
( 2 ) Der Verein wurde im Jahr 1934 gegründet, er hat seinen Sitz in Rietberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh unter VR 20225 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Der Verein führt ein Wappen, das wie folgt beschrieben wird: In
Gold ein gezinnter roter Torbau mit offenem Tor, durch das ein Schwein
springt, silbernen Torflügeln mit blauen Spitzdächern, dazwischen ein
weißer Schild mit bunter Narrenmütze.
Dieses Wappen (ohne Schwein und Narrenmütze) entspricht in etwa
dem Wappen der ehemaligen Stadt Rietberg (bis 1969).
( 4 ) Der Verein ist Mitglied im Bund Westfälischer Karneval e.V. sowie
im Bund Deutscher Karneval e.V.
( 5 ) Der Schlachtruf der Vereinsmitglieder lautet: „Rietberg Ten Dondria Helau“.

§ 2 Zweck
( 1 ) Der Verein verfolgt unmittelbar folgende Zwecke:
a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums.
b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
c) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege.
d) Förderung und Pflege des Tanzsports, insbesondere der Garde- und Schautänze.
e) Förderung der Jugendarbeit.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Der Verein erkennt die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland in ihren Gliederungen (Bund, Länder und Gemeinden) an. Er bekennt sich zur Europäischen Union.
( 6 ) Zu den Zielen des Vereins gehört auch die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere in den Tanzgarden.
( 7 ) Der Verein erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.

§ 3 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben, die das 18 Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Kleinen Rat zu richten, der über Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Kleinen Rates Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Jugendliche Mitglieder
( 1 ) Personen unter 18 Jahren können ebenfalls die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Sie bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
( 2 ) Die Jugendlichen wählen aus den Mitgliedern des Vereins
den Jugendleiter/die Jugendleiterin.
Unter Aufsicht des Jugendleiters erstellen die Jugendlichen jährlich ein eigenes Jahresprogramm, welches regelmäßige Gemeinschaftstreffen (Proben Spielnachmittage usw.), Freizeitangebote (Wanderungen, Ausflüge, Fahrten, Besichtigungen, Zeltlager usw.) und das Schaffen von Erlebnissen, das Vermitteln von Anregungen und das Verarbeiten von Eindrücken mit dem Ziel, das karnevalistische Brauchtum kennenzulernen, zum Inhalt haben muss.
( 3 ) Die Jugendlichen erstellen in Zusammenarbeit mit dem Kleinen Rat eine Jugendordnung.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in § 9 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
( 2 ) Jedes Mitglied ist –mit Ausnahme der Ehrenmitglieder — zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag beträgt 11,11 € (Mindestbeitrag); Beitragserhöhungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen.
Über Beitragsermäßigungen beschließt der Kleine Rat.

§ 7 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG-neu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Mit dem Beitritt des Mitgliedes erhebt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein notwendigen Daten (Name, Anschrift, Kommunikationsdaten, Bankverbindung). Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig ist.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht
(a) auf Auskunft nach Art 15 DSGVO
(b) auf Berichtigung nach Art 16 DSGVO,
(c) auf Löschung nach Art 17 DSGVO,
(d) auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO,
(e) auf Datenübertragbarkeit nach Art 20 DSGVO,
(f) auf Widerspruch nach Art 21 DSGVO,
(g) auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier: LDI-NRW, Düsseldorf),
(h) eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.
(4) Den Mitgliedern in den Organen des Vereins, allen Funktionsträgern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden der Mitglieder aus den Gremien des Vereins bzw. nach Beendigung der
Tätigkeit für den Verein weiter.
(5) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus Art 6 Abs.1 DSGVO:
(a) aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Person,
(b) zur Erfüllung eines Vertrages,
(c) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen,
(f) zur Wahrung berechtigter Interessen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt mit sofortiger Wirkung, der schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären ist,
b) durch Ausschluss; Ausschließungsgründe sind:
aa) Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse,
bb) bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten.
cc) Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.
( 2 ) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Kleinen Rates mit 3/4 der erschienenen Mitglieder. Auf Verlangen sind dem Ausgeschlossenen die Gründe vom Kleinen Rat mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Kleinen Rates besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 9 Die Organe des Vereins
( 1 ) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Elferrat,
c) der Kleine Rat,
d) das Präsidium.
( 2 ) Zum Verein gehören außerdem folgende Gruppen
a) Altweiber
b) Fanfarenzug
c) Tanzgarden
d) Die Karnevalsjugend (§4)
e) der Prinzenclub.
( 3 ) Weitere Gruppen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach einem Vorschlag des Kleinen Rates aufgenommen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen durch einen Beschluss des Präsidiums verschoben werden.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung „Die Glocke“ zu erfolgen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.
( 3 ) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail dem Kleinen Rat einzureichen, bei verkürzter Einladungsfrist mindestens 2 Tage vor der Versammlung.
( 4 ) Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses wünschen.
( 5 ) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten oder des Schriftführers,
b) die Entgegennahme der Jahresberichte der Gruppen,
c) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Kleinen Rates
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Kleinen Rates,
g) die Bestellung von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Kleinen Rat angehören dürfen,
h) die Festsetzung des Jahresbeitrags,
i) die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom Kleinen Rat beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes,
j) die Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
k) die Festlegung des Mottos der bevorstehenden Karnevalssession,
l) die Änderung der Satzung,
m) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
n) die Wahl eines Ehrenpräsidenten,
o) die Auflösung des Vereins.
( 6 ) Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
( 7 ) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 8 ) Über alle Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kleinen Rates zu unterzeichnen ist.
( 9 ) Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch nicht möglich.
( 10 ) Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Antrag von 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.

§ 11 Der Elferrat
( 1 ) Der Elferrat berät und organisiert die Durchführung von Veranstaltungen des Vereins. Er wirkt bei der Erarbeitung der Grundlagen des Vereins und bei allen wichtigen Veranstaltungen des Vereins mit.
( 2 ) Mitglied im Elferrat kann jede natürliche unbescholtene Person werden, die 18 Jahre alt ist, auf Empfehlung von wenigstens 2 Elferräten und dreimal als Gast an Elferratsversammlungen teilgenommen hat und mindestens ein Jahr aktiv im Verein oder einer seiner Gruppen tätig gewesen ist.
( 3 ) Der Aufnahmeantrag in den Elferrat muss an den Elferratspräsidenten gerichtet werden.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet auf Vorschlag des Elferratspräsidenten die Elferratsversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Elferräte.
( 4 ) Elferräte sind aktive Mitglieder des Vereins. Sie können auf eigenen Wunsch aus dem Elferrat ausscheiden, sobald sie diesen Wunsch dem Elferratspräsidenten mitgeteilt haben.
Sie können auf Vorschlag des Kleinen Rates von der Elferratsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Elferräte ausgeschlossen werden, wenn sie ohne Entschuldigung innerhalb einer Session keinerlei aktive Vereinsarbeit geleistet haben. Von dem Ausscheiden aus dem Elferrat bleibt die Mitgliedschaft im Verein unberührt.
( 5 ) Mitglieder des Elferrates sind berechtigt und verpflichtet, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich, soweit möglich, aktiv zu beteiligen.
Jedes Mitglied des Elferrates hat an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften, jedoch unter Wahrung seiner beruflichen und persönlichen Belange, mitzuwirken.
( 6 ) Aufgaben des Elferrates sind:
a) Aufnahme und Ausschluss von Elferratmitgliedern,
b) Wahl des Elferratspräsidenten und des Vizepräsidenten,
c) die Mitwirkung bei der Erarbeitung der Grundlagen des Vereins
d) die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen in der Session,
e) die Beratung von Anregungen über Veranstaltungen des Vereins,
f) die Beratung der vom Kleinen Rat vorbereiteten Mitgliederversammlung,
g) die Erarbeitung von Vorschlägen für die Besetzung des Kleinen Rates,
h) das Vorschlagsrecht für die Wahl eines Ehrenpräsidenten,
i) die Beratung von anstehenden Satzungsänderungen,
j) die Beratung des Ausschlusses von Vereinsmitgliedern nach § 8 Abs. 1 b,
k) die Repräsentation des Vereins auf eigenen und auswärtigen Veranstaltungen.
( 7 ) Der Elferrat fasst seine Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Elferräte. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Elferratspräsidenten den Ausschlag.
( 8 ) Der Elferrat wählt mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder für jeweils 2 Jahre einen Elferratspräsidenten und einen Elferratsvizepräsidenten. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, dann erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl über die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Wiederwahl ist zulässig. Der Elferratspräsident sorgt dafür, dass alle Elferräte ihre Pflichten zur Mitarbeit erfüllen. Er organisiert die Mitarbeit aller Elferräte zu den verschiedenen Veranstaltungen, er verteilt die Aufgaben und überwacht die Ergebnisse. Er ist berechtigt,
aus der Mitte der Elferräte auch einzelne Personen mit einzelnen Aufgaben zu betrauen.
Bei Ausscheiden des Elferratspräsidenten oder des Elferratsvizepräsidenten während der Wahlzeit wird ein Nachfolger für die verbleibende Wahlzeit gewählt.
( 9 ) Zu den Sitzungen des Elferrats lädt der Schriftführer im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Elferratspräsidenten schriftlich ein. Die Sitzungen des Elferrates leitet der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident. Die Beschlüsse sind mit ihrem wesentlichen Inhalt vom Schriftführer zu protokollieren.

§ 12 Der Kleine Rat
( 1 ) Der Kleine Rat leitet die Geschäfte des Vereins. Er erarbeitet die Grundlagen der Vereinsarbeit. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Elferrates und schlichtet anfallende Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander.
( 2 ) Der Präsident setzt die Versammlungen des Kleinen Rates an, der Schriftführer lädt formlos ein.
( 3 ) Der Kleine Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
( 4 ) Die Beschlüsse des Kleinen Rates sind mit ihrem wesentlichen Inhalt vom Schriftführer zu protokollieren.
( 5 ) Dem Kleinen Rat gehören folgende Vereinsmitglieder an:
a) der Präsident,
b) die Vizepräsidenten
c) die Ehrenpräsidenten
d) der Elferratspräsident und der Elferratsvizepräsident,
e) der 1. Schriftführer,
f) der 2. Schriftführer,
g) der 1. Kassierer,
h) der 2. Kassierer,
i) der Sitzungspräsident,
j) die Altweiberpräsidentin und ihre Vertreterin,
k) der Vorsitzende des Fanfarenzuges oder sein Vertreter,
l) zwei Vorstandsmitglieder der Karnevalsjugend,
m) der Organisator des Rosenmontagszuges,
n) der Pressesprecher
o) bis zu fünf Beisitzer
Weitere Vereinsmitglieder können vom Präsidenten nach Bedarf zu einzelnen Versammlungen des Kleinen Rates eingeladen werden. Sie nehmen in diesem Falle jedoch nur mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 6 ) Der Kleine Rat nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) Schlichtung von Streitigkeiten,
c) Annahme und Entscheidung über Aufnahmeanträge in den Verein § 3 Abs.2,
d) Entgegennahme von Austrittserklärungen aus dem Verein § 8 Abs. 1a,
e) Ausschluss von Mitgliedern nach § 8 Abs.2 nach Beratung im Elferrat und Mitteilung der Ausschließungsgründe,
f) Erstellung von Vorschlägen zur Aufnahme weiterer Gruppen in den Verein § 9 Abs.3,
g) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Entgegennahme und Vorberatung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung nach    § 10 Abs. 3,
h) Erstellung von Vorschlägen zur Aufnahme neuer Elferratsmitglieder § 11 Abs. 3,
i) Erstellung von Vorschlägen zum Ausschluss von Elferräten § 11 Abs 4,
j) die Vorbereitung von Satzungsänderungen,
k) Beratung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
l) Erarbeitung einer Jugendordnung zusammen mit den Jugendlichen § 4 Abs. 3,
m) Erarbeitung eines Vorschlages zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes § 3 Abs. 3,
n) Benennung des Organisators des Rosenmontagszuges,
o) Benennung des Pressesprechers,
p) Benennung des Sitzungspräsidenten.
( 7 ) Die Mitglieder des Kleinen Rates – mit Ausnahme des Elferratspräsidenten, des Elferratsvizepräsidenten, des Vorstandes der Karnevalsjugend, der Altweiberpräsidentin, der Altweibervizepräsidentin, des Vorsitzenden des Fanfarenzuges sowie der unter Absatz 6
Punkt n), o) und p) benannten Mitglieder – werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wahlzeit durch einen Beschluss
des Präsidiums verschoben werden. Wiederwahl ist zulässig. § 11 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied des Kleinen Rates während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit bestellt der Kleine Rat eine Ersatzperson.

§ 13 Das Präsidium
( 1 ) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
( 2 ) Das Präsidium ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wobei entweder der Präsident gemeinschaftlich mit einem Vizepräsidenten oder im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Präsidenten die Vizepräsidenten gemeinschaftlich den Verein vertreten.
Standverträge für den Straßenkarneval werden von einem Präsidiumsmitglied unterzeichnet.
( 3 ) Dem Präsidium obliegt die Führung des Vereins sowie die Beobachtung der Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Elferrat gefassten Beschlüsse.
Das Präsidium verwaltet zusammen mit den Kassierern das Vermögen des Vereins.
( 4 ) Auf Vorschlag des Elferrates kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Präsidenten nach deren Ausscheiden aus dem Amt zu Ehrenpräsidenten ernennen.
Ehrenpräsidenten haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Kleinen Rates mit beratender Stimme.

§ 14 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember eines Kalenderjahres.

§ 15 Schlussbestimmungen
( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein der Stadt Rietberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege verwendet werden muss. Im Falle der Liquidation des
Heimatvereins der Stadt Rietberg fällt das Vermögen der Stadt Rietberg mit der selben Bestimmung zu.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 21-79 BGB sind ergänzend heranzuziehen, sofern diese Satzung in einzelnen Regelungen unvollständig sein sollte.
( 3 ) Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, die den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
( 4 ) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 8.10.2021 beschlossen. Gleichzeitig trat die bisherige Satzung vom 22.10.1982 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 20.10.1989 und in der Fassung der zweiten Ergänzung vom 29.10.1993 außer Kraft.
Weitere Änderungen erfolgten in der Mitgliederversammlung vom 14.10.2011, vom 24.10.2014, vom 16.10.2015 und vom 12.10.2018
Rietberg, den 8. Oktober 2021