Die Jugendordnung der Karnevalsjugend innerhalb der GKGR e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Karnevalsjugend ist ein Verein innerhalb der Grafschaftler Karnevalsgesellschaft Rietberg e.V. ( GKGR ).

( 2 ) Die Karnevalsjugend hat ihren Sitz in Rietberg. Sie ist nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

( 3 ) Das Geschäftsjahr der Karnevalsjugend beginnt entsprechend dem Geschäftsjahr der GKGR. Es beginnt am 01.01 eines Jahres und endet am 31.12 desselbigen.

§ 2 Zweck und Ziele

( 1 ) Die Karnevalsjugend ist der freiwillige Zusammenschluss aller Jugendgruppierungen innerhalb der GKGR.

( 2 ) Die Karnevalsjugend verfolgt unmittelbar folgende Zwecke:

a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums

b) Förderung und Pflege des Tanzsports, insbesondere der Garde- und Schautänze

c) Förderung der sportlichen Betätigung der Jugend

d) Kulturelle Bildung der Jugend im Allgemeinen

e) Entwicklung der Jugend zu verantwortungsvollen Staatsbürgern in einem demokratischen Staat

f) Pflege der Kameradschaft zwischen den Jugendgruppen und den Jugendlichen

( 3 ) Die Karnevalsjugend bekennt sich zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Jugendwohlfahrts- und Jugendbildungsgesetzes. Sie nimmt die Funktion eines Trägers der außerschulischen Jugendbildung wahr und erkennt die gesetzlichen Förderungsgrundsätze der außerschulischen Jugendbildung an.

( 4 ) Die Jugendarbeit innerhalb der Karnevalsjugend und innerhalb der GKGR erstreckt sich auf Maßnahmen der Jugendpflege und Jugendarbeit wie:

a) Veranstaltungen zur sozialen und kulturellen Bildung

b) Förderung internationaler Jugendbegegnungen durch Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten

c) Weiterbildung der Jugendleiter und sonstigen Mitarbeiter in der Jugendbildung, die zur Persönlichkeitsbildung beitragen

d) Vermittlung von Kenntnissen für die zeitgemäße Führung von Jugendgruppen und Jugendorganisationen

e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, mit dem Kreisjugendring und mit dem Landesjugendring

f) Tänzerische oder musikalische Ausbildung im Sinne des karnevalistischen Brauchtums

( 5 ) Die Karnevalsjugend wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt

( 6 ) Die Karnevalsjugend erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für ihre Mitglieder der Strafgewalt des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. ( DTV )

§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Karnevalsjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ” steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.

( 2 ) Die Karnevalsjugend ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

( 3 ) Mittel der Karnevalsjugend dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Karnevalsjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Karnevalsjugend oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der GKGR zu. Diese wird es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

( 1 ) Der Karnevalsjugend gehören alle Gruppierungen Jugendlicher (Tanzgarden, Fanfarenzug, Kinderelferrat ) der GKGR an.

( 2 ) Mitglieder der Karnevalsjugend können alle Kinder und Jugendlichen werden, die sich für eine musikalische, tänzerische oder dem Karneval eigene Ausbildung interessieren und eignen.

§ 5 Aufnahme

( 1 ) Die Aufnahme als Mitglied in der Karnevalsjugend bedarf eines schriftlichen Antrages mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten beim Vorsitzenden der Karnevalsjugend.

( 2 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Karnevalsjugend nach Anhörung des kleinen Rates der GKGR.

§ 6 Austritt und Ausschluss

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Erreichen der Altersgrenze.

( 2 ) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, bei Minderjährigen mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten.

( 3 ) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Anmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen der Karnevalsjugend schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

( 4 ) Die Mitgliedschaft in der Karnevalsjugend endet auch mit Vollendung des 18. Lebensjahres, Sie wird automatisch übergeleitet in eine Mitgliedschaft bei der GKGR, sofern der oder die Jugendliche nicht innerhalb eines Monats nach Vollendung des 18. Lebensjahres schriftlich widerspricht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben bisherige Mitglieder der Karnevalsjugend, die aktiv weiterhin in den Garden mitwirken, das recht, an der Hauptversammlung der Karnevalsjugend mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Alle Mitglieder haben das Recht,

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen der Karnevalsjugend teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche materiellen und ideellen Leistungen der Karnevalsjugend in Anspruch zu nehmen.

b) sich von den zuständigen Organen der Karnevalsjugend kostenlos in allen Fragen der Führung von Jugendgruppen beraten zu lassen.

c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Karnevalsjugend zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe durchzuführen.

d) Alle Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag.

§ 8 Organe

Organe der Karnevalsjugend sind:

a) Die Hauptversammlung

b) Der Vorstand

§ 9 Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Karnevalsjugend. Sie ist vom Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens einmal jährlich, zwei Wochen vor Durchführung schriftlich einzuladen. Zu jeder Hauptversammlung ist das Präsidium der GKGR einzuladen.

( 2 ) Anträge und Anregungen sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.

( 3 ) Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) die Verabschiedung von Richtlinien für die Jugendarbeit und für die Jugendpflege

f) die Änderung der Satzung (Jugendordnung)

g) die Entscheidung über Einsprüche wegen Nichtaufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes

h) die Auflösung der Karnevalsjugend

( 4 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Jugendordnung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

( 5 )Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung der Karnevalsjugend bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Hauptversammlung ist ein Einspruch nicht möglich.

( 6 ) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden sowie seinem ersten und zweiten Stellvertreter

b) dem Kassierer

c) dem Schriftführer

d) einer Person für Öffentlichkeitsarbeit / Social Media

e) bis zu 4 Beisitzern

Zu Vorstandsmitgliedern können auch Mitglieder der GKGR gewählt werden. Diese haben in der Hauptversammlung Stimmrecht.

Ein Mitglied des Vorstandes vertritt die Karnevalsjugend im Kleinen Rat der GKGR.

( 2 ) Vorstand der Karnevalsjugend im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter, wobei entweder der Vorsitzende gemeinschaftlich mit einem Stellvertreter oder im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Vorsitzenden die Stellvertreter gemeinschaftlich die Karnevalsjugend vertreten.

( 3 ) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten der Karnevalsjugend und der laufenden Verwaltung, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist. Er ist insbesondere für die Gardebetreuung zuständig. Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse Ihrer Organe.

( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

( 5 ) Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch zu vertreten.

( 6 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

Der 1 Vorstand wird für ein Wahlzeit von einem Jahr gewählt.

( 7 ) Der Vorstand unterrichtet das Präsidium der GKGR über alle wichtigen Angelegenheiten der Karnevalsjugend.

§ 11 Mitgliedsbeiträge, Kassenwesen

( 1 ) Zur Durchführung der Aufgaben der Karnevalsjugend können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe die Hauptversammlung festlegt.

( 2 ) Weitere Mittel werden durch Beihilfen zur Jugendarbeit sowie durch Zuwendungen und Schenkungen Dritter aufgebracht.

( 3 ) Über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel entscheidet die Karnevalsjugend in eigener Zuständigkeit.

( 4 ) Der Kleine Rat ist in regelmäßigen Abständen über die Haushaltsführung zu unterrichten.

§ 12 Das Patronat

( 1 ) Die Karnevalsjugend steht unter dem Patronat der GKGR. Das Patronat besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Karnevalsjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben durch die Organe der GKGR.

( 2 ) Die GKGR verpflichtet sich, das Patronat stets so auszuüben, dass die Selbstständigkeit der Karnevalsjugend in der Führung der Verwaltung einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel jederzeit uneingeschränkt gewährleistet bleibt.

( 3 ) Das Patronatsverhältnis kann von beiden Teilen nur dann gekündigt werden, wenn gegen die Satzung verstoßen wird oder die Interessen oder das Ansehen der Karnevalsjugend bzw. der GKGR geschädigt werden. Die Kündigung durch die Karnevalsjugend bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser Antrag muss in der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt werden. Die Änderung der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Hauptversammlung.

§ 14 Auflösung

( 1 ) Die Karnevalsjugend wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der Stimmberechtigten Mitglieder aussprechen.

( 2 ) Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt werden.

( 3 ) Das Vermögen wird entsprechend §3 Abs.4 verwendet.

§ 15 Schlussbestimmungen

( 1 ) Für alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen des BGB.

( 2 ) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der GKGR mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder der Tanzgarden, des Fanfarenzuges und des Kinderelferrates in Kraft

letzte Aktualisierung der Satzung: 08.10.2021